Wir möchten jedem Kind die Möglichkeit einer musikalischen Ausbildung geben. Damit uns dies gelingt, sammeln wir mit dem Marios Musikschule Sozialfonds Spenden, mit denen Kinder aus finanziell benachteiligten Familien unterstützt werden können.

Wer kann gefördert werden?

Förderberechtigt sind Kinder und Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Was ist die Voraussetzung für eine Förderung?

Um eine Förderung bewilligen zu können, ist der Nachweis über die finanzielle Notlage der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Nicht von Belang ist, warum die Notlage entstanden ist. In der Regel genügt eine Bescheinigung darüber, dass Transferleistungen (z.B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder ähnliche Leistungen) in Anspruch genommen werden. Als Nachweis gilt der Bescheid des Jobcenters oder der Stadt (BonnAusweis) bzw. Gemeinde. Nach Ablauf der Gültigkeit des Bescheids muss ein neuer Nachweis ohne Aufforderung vorgelegt werden. Bei Wegfall der Voraussetzung ist dies an den Marios Musikschule Sozialfonds zu melden. Evtl. unberechtigt erhaltene Förderungen werden zurückgefordert..

In welcher Höhe wird gefördert?

Der Marios Musikschule Sozialfonds kann eine Förderung in Höhe von bis zu 50%, jedoch maximal 35,00 € auf den monatlichen Unterrichtsbeitrag gewähren.

Wie beantrage ich eine Förderung?

Dem Marios Musikschule wird ein Nachweis über die finanzielle Notlage zwecks Prüfung und Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt.

Auch wenn die Familie keine Transferleistungen erhält und dennoch eine unverschuldete finanzielle Notlage entstanden ist, wie z.B. Einkommensverluste durch Krankheit eines Elternteils oder ähnliches, besteht die Möglichkeit der Förderung. Die Notlage muss begründet und nachgewiesen werden (Vorlage Einkommensnachweise).

Nach erfolgter Prüfung wird eine Förderzu- oder -absage per E-Mail versendet.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Teilhabezuschuss

Für Kinder bis 18 Jahre besteht die Möglichkeit für den Unterricht an Marios Musikschule einen Zuschuss aus öffentlicher Hand zu bekommen. Einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie bzw. ihre Eltern zum Zeitpunkt des Antrags eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

  • Sozialhilfe oder
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag.

Wer keine dieser Leistungen erhält und den spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarf des Kindes nicht decken kann, hat möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II und kann dazu beim zuständigen Jobcenter anfragen.

Wir brauchen Deine Unterstützung!

Damit der Marios Musikschule Sozialfonds möglichst viele Kinder unterstützen kann, bedarf es Deine Spende. Die Spende kann steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einzelspenden bis 300,00 € genügt als Nachweis die Buchung auf Deinem Bankauszug.